Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 6 Versicherungsfreiheit
Stand: 10.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-1 (1) Versicherungsfrei sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-2 (2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-3a (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig waren. Entfällt für diese Personen die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres, gelten die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit nicht bestehende Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 als im Sinne des Satzes 2 fortbestehend. Der Voraussetzung nach Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 steht die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in den Sätzen 2 und 3 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 versicherungspflichtig sind.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-3b (3b) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Absicherung im Krankheitsfall begründen, die nach zwischenstaatlichen oder supranationalen Vorschriften einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt ist, sind, auch wenn sie nach Begründung dieser Absicherung im Krankheitsfall nach diesem Buch versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor der Begründung dieser Absicherung im Krankheitsfall nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig waren. Absatz 3a Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-4 (4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-6 (6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-7 (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-8 (8) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/6#abs-9 (9) (weggefallen)
Wird zitiert von 468 Entscheidungen zu § 6 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2010 – L 4 KR 1420/09Zitiert von 2
- BSG, 23.09.1999 – B 12 KR 1/99 RZitiert von 5
- BSG, 25.04.2012 – B 12 KR 10/10 R(Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Abgrenzung - Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB 5 - Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung ist verfassungsgemäß)Zitiert von 6
- BSG, 27.06.2012 – B 12 KR 6/10 R(Krankenversicherung - Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 5 ab 2.2.2007 - Erfordernis eines dreijährigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Geltung auch für vorher selbstständig tätige Personen - Lage des Dreijahreszeitraums - Nichteinrechnung von selbstständigen Tätigkeiten in Dreijahreszeitraum - Nichtanwendung des § 6 Abs 9 SGB 5 auf Selbstständige - Verfassungsmäßigkeit der Wechselbeschränkung in private Krankenversicherung)Zitiert von 9
- LSG NRW, 14.01.2015 – L 8 R 103/14Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2012 – L 11 KR 5514/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.08.2026 – L 16 KR 441/25Gesetzliche Krankenversicherung - Freiwillige Mitgliedschaft - Erfordernis von Vorversicherungszeiten - Vorlegen eines gefälschten Formulars E 104 durch Kassenmitarbeiter - Rücknahme der freiwilligen Versicherung mit Wirkung für die Zukunft - Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 13.05.2026 – IV ZR 27/25Verbandsklageverfahren: Wirksamkeit der Klauselersetzung in Krankentagegeldversicherungsverträgen im Wege der Bedingungsanpassung
- BSG, 05.05.2026 – B 12 KR 6/24 RGesetzliche Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Jahresarbeitsentgeltgrenze - Stufenweise Wiedereingliederung - Arbeitsunfähigkeit - Auswirkung eines unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Entgelts - Kein Eintritt von Versicherungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf 18 Änderungen — alle Änderungen des SGB V →
-
01.01.2027 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 6 Abs. 8 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
22.06.2011 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
-
22.12.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert, Abs. 4 Satz 4 bis 6 und Abs. 9 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
-
15.12.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
-
28.05.2008 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
-
26.03.2007 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
-
05.12.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I 2748)
BGBl. 2006 I S. 2748
-
02.12.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
-
14.03.2005 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
-
09.12.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
-
24.12.2003 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
6 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.